AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen LÄPPLE Automotive GmbH
Standort Teublitz:
LÄPPLE Automotive GmbH
Standort Heilbronn: LÄPPLE Automotive GmbH

1) Geltung

a) Soweit nicht ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen schriftlich bestätigt sind, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch durch Annahme und Durchführung des Auftrags nicht Vertragsinhalt. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

b) Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

c) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

d) „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.

2) Preise

a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung.

b) Ändern sich später als acht Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir in entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

c) Bei Lohnaufträgen wird der Preis aufgrund der uns angelieferten Menge berechnet.

d) Durch Zahlung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Käufer kein Recht auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben unbeschadet etwaiger Schutzansprüche des Käufers unser Eigentum. 

3) Zahlung und Verrechnung

a) Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung – ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

b) Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung zahlt.

c) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer,

d) Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

4) Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und Liefertermine

a) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

b) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

c) Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 

d) Verzögert sich die Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

e) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Werkzeugbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei Einfuhr-/ Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts bestehen keine wechselseitigen Ansprüche.

5) Abladen

a) Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verhalten.

6) Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Kontokorrentvorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Kontokorrentvorbehalt erlischt erst mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und davon erfassten Forderungen.

b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Buchstaben a). Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung  oder Vermischung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Buchstabe d) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt; insbesondere sind die Verpfändung und die Übereignung zur Sicherheit unzulässig.

d) Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Vorausabtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkaufen Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Buchstabe b) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unlässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

f) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

g) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

h) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

i) Gibt der Käufer Vermögensgegenstände, die in unserem Eigentum oder im Eigentum Dritter stehen und die er von uns erhalten hat, an andere Beteiligte weiter (z.B. Weitervergabe von Werkzeugen an Unterlieferanten, Fertigstellung oder Reparatur von Werkzeugen), bleiben diese unverändert in unserem Eigentum bzw. im Eigentum der Dritten. Diese Vermögensgegenstände müssen beim Unterlieferanten deutlich gekennzeichnet werden.

7) Güte, Maße und Gewichte

a) Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DINEN- Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-EN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und Herstellererklärungen.

b) Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

8) Abnahmen

a) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserem Angebot berechnet.

b) Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

9) Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

a) Wir bestimmen Versandweg und Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer.

b) Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

c) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei frankound frei Haus Lieferungen, auf den Käufer über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware diesem zur Verfügung gestellt wird. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

d) Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung und auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

e) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

f) Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10 % der abgeschlossenen Gesamtauftragsmenge sind zulässig. Entsprechend ihrem Umfang ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Größere Abweichungen, insbesondere im  Lagergeschäft, sind zulässig, wenn sie im Interesse einer einwandfreien Materialbelieferung erforderlich und dem Käufer zumutbar sind.

g) Flachprodukte werden ausschließlich brutto für netto verwogen und berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10) Abrufaufträge

a) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

b) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigern Ermessen selbst vorzunehmen.

c) Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

11) Mängelrüge und Gewährleistung

a) Der Käufer ist zur Durchführung einer Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB verpflichtet. Dabei festgestellte Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

b) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

c) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Firmensitz. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der von uns gelieferten Ware nur unerheblich mindert.

d) Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Ist die Mängelrüge berechtigt, übernehmen wir die Transportkosten.

e) Zur Nacherfüllung hat der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

f) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

g) Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung durch uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

h) Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

i) Eine Beratung durch uns, unsere Mitarbeiter oder für uns Handelnde sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Angaben begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Abreden nicht haften.

12) Allgemeine Haftungsbegrenzung

a) Ansprüche des Käufers wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Käufers. Soweit wir haften, ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden begrenzt.

b) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.

c) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

d) Wir haften nicht für Folgeschäden bei dem Käufer, die aufgrund von fremden Vermögensgegenständen in unserem Besitz entstanden sind. Dieses Risiko kann jedoch im Einzelfall von uns versichert werden, wenn es uns im Vorhinein vom Käufer angezeigt wird. Die Kosten der Versicherung trägt der Käufer.

e) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13) Verjährung

a) Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, verjähren Sachmängelansprüche des Käufers gegen uns ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Im Falle der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

14) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk unser Firmensitz. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Käufers.

b) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

Ende der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand: August 2011) Stand: 1.8.2011 Version 1.0 1/9